AGB's B2C
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich[BS1]
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die vom Verkäufer mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB als Käufer über den Verkauf und die Lieferung sowie den Verkauf mit Montageverpflichtung von Gefahrenmeldeanlagen sowie weiterer sicherheitstechnischer Anlagen, Anlagenteile und deren Komponenten, insbesondere
- Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und VDE 0833 Teil 1 und 2, Sprachalarmierungssysteme nach DIN VDE 0833 Teil 4, Brandschutz-/Fluchttürsteuerungen nach DIN EN 13637 sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232 (Anlagentechnischer Brandschutz),
- Elektroakustisches Notalarmierungssystem nach DIN 50849 und DIN VDE 0828 Teil 1
- Amokalarmierungssystem nach DIN VDE 0827 Teil 1
- Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833 Teil 3,
- Perimeter-Sicherheitssysteme entsprechend der vertraglich vereinbarten DIN-Normen nach Typ und Anwendungsfall,
- Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676 Teil 4 VDE 0830-71 Teil 4 und
- Zutrittskontroll- und Steuerungsanlagen nach DIN EN 60839 und DIN VDE 0830,
- Rauchwarnmelder nach DIN 14676,
- (nachfolgend sicherheitstechnische Anlage genannt) abschließt, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten spätestens mit Abschluss des Kauf- und/oder Liefervertrages - nachfolgend Vertrag genannt - als angenommen, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung durch den Käufer.
- Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
- Individualvereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Auftragsbestätigungen des Verkäufers haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
- Angebot, Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des Käufers eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben (z. B. Bestelllisten, Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne), sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich oder in Textform mitgeteilt wird. Der Käufer ist an seine Bestellung als Vertragsantrag zwei Wochen – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage – ab Zugang beim Verkäufer gebunden, soweit der Käufer nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den Verkäufer rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Käufers.
- Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Käufers beglichen werden und dass eine vom Verkäufer unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des Käufers ohne negatives Ergebnis bleibt.
- Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des Käufers, kann die Auftragsbestätigung des Verkäufers durch seine Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgebend ist. Durch den Verkäufer ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung, wobei der Zugang der Rechnung maßgebend ist.
- Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der Verkäufer diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.
- Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.
- Gegenstand des Vertrages/Vertragslaufzeit[BS2]
- Art, Inhalt und Umfang der vom Käufer bestellten Waren ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung, nebst des entsprechenden Zubehörs sowie der Montage- und Installationsanleitungen.
- Die Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Ware (§ 434 Abs.2 S.2 BGB) sowie die Anforderungen an die Montageverpflichtung des Verkäufers (§ 434 Abs. 4 BGB), die vereinbart wurden, ergeben sich aus dem Vertrag.
- Liegt ein solcher nicht vor, tritt das Angebot des Käufers nebst Annahmeerklärung des Verkäufers an die Stelle des Vertrages. In diesem Falle ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. seine Vertragsannahmeerklärung für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich.
- Hat der Verkäufer in seiner Angebotsbeschreibung Abweichungen von den objektiven Anforderungen vorgesehen, wird der Käufer vor Vertragsabschluss durch gesonderte vertragliche Vereinbarung ausdrücklich über die dort konkret aufgeführten Abweichungsmerkmale der Ware von den objektiven Anforderungen informiert. Das Einverständnis des Käufers zu den aufgeführten Abweichungsmerkmalen der Ware von den objektiven Anforderungen wird über die opt-in Option bzw. seine eigenständige Unterschrift unter der gesonderten Vereinbarung, erklärt.
- Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
- Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnische Hinweise sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
- Informationen durch Mitarbeiter des Verkäufers oder beauftragte Personen zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in den Kaufpreis einkalkuliert werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verkäufers sowie auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Bestellung des Käufers auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf Einhaltung der technischen Voraussetzungen für sicherheitstechnische Anlagen zu prüfen. Sind offensichtliche Unrichtigkeiten in der Bestellung ersichtlich, wird der Verkäufer den Käufer darauf hinweisen.
- Waren, die nicht in der Leistungsbeschreibung und/oder Auftragsbestätigung enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages.
- Soweit der Kauf und/oder die Lieferung zusätzlicher Waren vereinbart wird, sind diese auf Grundlage der aktuellen Preisliste des Verkäufers gesondert zu bezahlen.
- Bei Vereinbarung einer Montageverpflichtung des Verkäufers für die bestellte Ware ist diese Leistung nicht im Kaufpreis der Ware enthalten, sondern wird gesondert ausgewiesen und ist gesondert zu bezahlen.
- Leistungsänderung
- Der Verkäufer behält sich vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche oder normative Erfordernisse dies notwendig machen und durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.
- Der Verkäufer ist zu Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt ohne, dass diese Mengenänderung eine Auswirkung auf den Kaufpreis hat.
- Der Verkäufer ist berechtigt, Waren mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware ist vertragsgerecht, soweit der Verkäufer keine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
- Preise
- Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich inklusive Verpackung und der gesetzlichen Umsatzsteuer (brutto). Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen nicht enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien zur Übernahme der Liefer- und Versandkosten durch den Verkäufer eine gesonderte Vereinbarung getroffen haben. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöht oder ermäßigt, ist der Verkäufer berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen oder zu ermäßigen.
- Der Verkäufer wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.
- Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der einschlägigen Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen und/oder Frachtsätze erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Materialherstellungs- und/oder Materialkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. den Beschaffungskosten, sind vom Verkäufer die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verkäufer wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
- Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem Käufer gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.
- Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts des Verkäufers 10 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Der Käufer kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich, meint ohne schuldhaftes Zögern, nach Mitteilung des erhöhten Preises und Hinweis auf das bestehende Rücktrittsrecht geltend machen.
- Zahlungsfristen
- Die vom Verkäufer gestellte Rechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, jedoch nicht bevor die Ware geliefert wurde, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung ist auf das Geschäftskonto des Verkäufers zu leisten, das in der Rechnung angegeben ist.
- Die Zahlung erfolgt fristgerecht im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 dieser Regelung, wenn der Kaufpreis innerhalb der dort genannten Frist auf dem angegebenen Geschäftskonto des Verkäufers eingeht und diesem zur Verfügung steht.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verlangen.
- Der Käufer befindet sich in Verzug, sobald die Zahlungsfrist überschritten wird, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
- Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des Käufers werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.
- Bei vereinbarten Teillieferungen steht dem Verkäufer das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des Verkäufers begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Käufers entstehen lassen, so ist der Verkäufer berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Kalendertagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem Verkäufer aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
- Lieferung/Erfüllungsort/Gefahrübergang
- Soweit die vertragliche Vereinbarung nur die Lieferung der Ware vorsieht, wird diese entweder auf Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt (Schickschuld) oder bei Vereinbarung einer Holschuld vom Käufer am Lager bzw. Werk oder Geschäftssitz des Verkäufers abgeholt, sodass dieser gleichzeitig der Erfüllungs- und Erfolgsort ist.
- Der Verkäufer ist berechtigt bei der Schickschuld die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Soweit die vertragliche Vereinbarung die Lieferung und Montage der Ware vorsieht, wird diese auf Kosten des Käufers vom Verkäufer oder einer verkäufereigenen Transportperson an den vereinbarten Bestimmungsort geliefert und montiert (Bringschuld). Der Erfüllungs- und Erfolgsort für die Lieferung und Montage ist der Ort der Übergabe an den Käufer (Bestimmungsort).
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware geht bei der Schickschuld mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, bei der Holschuld mit der Übergabe der zu liefernden Ware am Werk/Lager oder Geschäftssitz des Verkäufers an den Käufer, wobei dies auch gilt, wenn der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten verbindlichen Liefertermin abholt. Bei unverbindlichen Lieferfristen oder -terminen kann der Verkäufer dem Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitteilen, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Wenn der Käufer die Ware nach Ablauf dieser Frist nicht abholt, geht auch in diesem Fall die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf ihn über.
- Bei der Bringschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware mit der Ablieferung und Montage der Ware am vereinbarten Bestimmungsort auf den Käufer über.
- Der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Ware (z. B. der Einsatzort).
- Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 7.1 bis 7.6 gelten auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung gemäß Ziff. 9 erfolgt.
- Die bei der Schickschuld vom Speditions- bzw. Frachtunternehmen eingesetzte Transportperson ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, genauso wenig wie die verkäufereigene Transportperson.
- Verzögert sich die Lieferung aufgrund von gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug des Käufers oder aus einem sonstigen, vom Käufer zu vertretenden Grund und macht der Verkäufer folglich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, geht die Gefahr spätestens mit Absendung der Mitteilung über die Versandt- und/oder Lieferbereitschaft gegenüber dem Käufer auf diesen über.
- Lieferzeit/Lieferverzögerung
- Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Der Verkäufer bemüht sich bei unverbindlichen oder ungefähren (ca. etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen, diese unter Berücksichtigung der kapazitiven Auslastung, einzuhalten.
- Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Umsetzung der Bestellung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Käufer vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine.
- Hat der Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer-/Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderungen durch den Verkäufer. Eine Liefer-/Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die durch die Änderung bei der Herstellung der Liefer-/Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, z. B. in Form von Beschaffungen oder Zwischenhändlerlieferungen, zusätzlich zur vereinbarten Lieferfrist/Leistungsfrist berücksichtigt sind.
- Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, im Falle einer Versendungsschuld der Tag der Absendung der Waren, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
- Das Interesse des Käufers an der Leistung des Verkäufers entfällt mangels anderer schriftlicher oder textlicher Vereinbarung nur dann, wenn der Verkäufer wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern kann, mit Ausnahme der Regelungen in Ziff. 9 zur Teillieferung.
- Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 16 (Haftung).
- Der Verkäufer gerät nicht in Lieferverzug, sofern die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die für die Lieferung notwendigen Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen, Freigaben oder andere erforderliche Formalitäten oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verkäuferleistungen vorliegen müssen, nicht oder nicht rechtzeitig beschafft bzw. erfüllt hat und/oder dem Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verzögerung dem Verkäufer zuzurechnen ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Verkäufer berechnet hierfür eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,1 % pro Kalendertag, beginnend mit der verbindlich vereinbarten Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
- Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer und seine gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche des Verkäufers anzurechnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen den Nachweis zu führen, dass dem Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Teillieferungen
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie für den Käufer zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung für den Käufer vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede).
- Teillieferungen sind dann zumutbar, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Übergabe der Teillieferung hat, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Erfüllung von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur Einhaltung von behördlichen Fristen zur Inbetriebnahme einer sicherheitstechnischen Anlage, zur Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzögerungen bei Folgegewerken und/oder sonstigen negativen Auswirkungen.
- Die Vornahme von Teillieferungen verhindert einen eintretenden Verzug des Verkäufers für die noch offene Restleistung nicht. Der Verkäufer kommt trotz Teillieferung in Verzug, wenn die Restleistung nach Ablauf der Leistungsfrist erfolgt, es sei denn er hat den Verzug im Sinne der Ziff. 8.3. und 15 nicht zu vertreten. In diesem Falle verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung/Störung entsprechend Ziff. 8.3. und 15.4 bis 15.10.
- Der Käufer kommt durch die Teillieferung nicht in Zahlungsverzug mit der Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung über die Gesamtleistung entsprechend Ziff. 6.1. ein, es sei denn, die Parteien haben eine Teilzahlung für Teillieferungen vereinbart. Ziff. 6.1. gilt dann entsprechend. Haben die Parteien die Teillieferung vertraglich vereinbart (§ 305b BGB Vorrang der Individualabrede) ist der Verkäufer berechtigt gem. Ziff. 6.6. Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Ziff. 6.1. bis 6.5. und 6.7.
- Ist die Übergabe der Restlieferung für den Verkäufer unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei, § 275 BGB (Unmöglichkeit). Der Käufer ist berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern nicht aufgrund der Funktionstauglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung/Lieferung nur mit einer vollständigen Leistung/Lieferung gedient ist. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
- Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der Teillieferung erst mit Übergabe der letzten Lieferung.
- Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 9.3 bis 9.6. gelten nicht soweit der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Montageverpflichtung - Mitwirkungspflichten
- Haben die Parteien vertraglich eine Montage der gelieferten Ware durch den Verkäufer vereinbart, hat der Käufer für deren Durchführung die hier geregelten Mitwirkungspflichten zu erfüllt.
- Der Käufer hat, dem Verkäufer für die Durchführung der Montage Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die Ware montiert werden soll, sichergestellt ist.
- Der Käufer haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des Verkäufers.
- Der Käufer hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem Verkäufer die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Montage, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke zum vertraglich Verkäufer die Montage ohne Verzögerung vornehmen kann.
- Der Käufer haftet, wenn der Verkäufer durch die verspätete Fertigstellung etwaiger Vorgewerke mit der Durchführung der Montage in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den gelieferten und/oder eingebauten Waren nebst Zubehör vor („Vorbehaltsware“).
- Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer zahlt in diesen Fällen die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten
- Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Sachen des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder deren Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 dieser Regelung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Verkäufers aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten/eingebauten Sachen vor.
- Aufrechnungsverbot
- Ein Aufrechnungsverbot des Käufers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.
- Abtretungsverbot
- Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
- Gewährleistung
- Soweit die gelieferte Ware trotz größter Sorgfalt bei Übergabe/Lieferung nicht den
- subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt, nicht die zwischen dem Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (z. B. Montage- und Installationsanleitungen), übergeben wird,
- objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
- den Montageanforderungen entspricht (für den Fall, dass eine Montage vertraglich vereinbart ist)
- Soweit die gelieferte Ware trotz größter Sorgfalt bei Übergabe/Lieferung nicht den
- und damit einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der Verkäufer, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl des Käufers zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern.
- In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben vom Verkäufer nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Käufer ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat.
- Bei Waren mit digitalen Elementen schuldet der Verkäufer sowohl die Bereitstellung als auch die Aktualisierung der digitalen Elemente jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 475b Abs. 2 BGB, sonstiger Produktbeschreibungen des Verkäufers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
- Soweit die Parteien eine Montageverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben, entspricht die Ware den Montageanforderungen, wenn sie im Sinne von § 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB sachgemäß montiert und damit den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Ein Mangel, den der Verkäufer zu vertreten hat, liegt dann nicht vor, wenn dieser, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, durch eine vom Käufer selbst vorgenommene, unsachgemäße Montage entsteht. Eine unsachgemäße Montage liegt vor, wenn sie nicht den vertraglich vereinbarten Montageanforderungen im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1–3 BGB entspricht.
- Der Käufer hat dem Verkäufer die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der Verkäufer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, fehlgeschlagen.
- Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.
- Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung oder bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung aus den in § 475d BGB genannten Gründen ist der Käufer nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
- Die Sonderbestimmungen über den Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bzw. der dauerhaften Bereitstellung der digitalen Elemente gemäß §§ 475b und 475c BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Die Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung bei Sachmängeln) und eine sich daraus ergebende Haftung des Verkäufers sind ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf
- fehlerhaftem Material,
- fehlerhafter Konstruktion,
- mangelhafter Ausführung oder
- fehlerhaften Herstellungsstoffen beruhen.
- Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen für die Folgen
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang,
- übermäßiger Beanspruchung,
- fehlerhafter Benutzung,
- fehlerhafter Montage trotz korrekter Montageanleitung, soweit der Verkäufer keine Montageverpflichtung übernommen hat,
- ungeeigneter Lagerbedingungen,
- für die Folgen chemischer, physikalischer, elektromechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht der Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder den herstellerseits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und
- von Umwelt- und Umgebungseinflüssen im Rahmen der Lager und- Montagebedingungen.
- Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Verkäufers, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
- Mängelansprüche bestehen darüber hinaus nicht bei
- Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 442 BGB)
- nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit,
- nur unerheblicher Beeinträchtigung vereinbarter oder üblicher Brauchbarkeit und
- bei vom Käufer oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen oder Nachbesserungen der gelieferten Ware und den daraus entstehenden Folgen.
- Unterlässt der Käufer, eine ihm empfohlene Aktualisierung installieren zu lassen, haftet der Verkäufer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn der Verkäufer den Käufer über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat.
- Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen, insbesondere für An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material, vom Käufer ersetzt zu verlangen.
- Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
- Der Käufer räumt dem Verkäufer bei einer mangelhaften Sache die Möglichkeit ein, diese in einem Bauwerk eingebaute oder angebrachte Sache selbst auszubauen und eine fehlerfreie Sache einzubauen. Der Käufer ist bei Anlieferung des Verkaufsgegenstandes verpflichtet, die Sache vor Einbau oder Anbringung auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Stellt sich heraus, dass die Sache trotz erkennbarer Mängel eingebaut oder angebracht wurde, kann der Käufer keine Ansprüche aus § 439 Abs. 3 BGB (Ein- und Ausbaukosten) geltend machen. Solche Ansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Käufer den Ein- und Ausbau nicht nach den konkreten Vorgaben des Verkäufers aufgrund seiner spezifischen produktbezogenen Kenntnisse ausführt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 437 BGB in Verbindung mit. § 476 Abs. 2 BGB für ungebrauchte Ware 24 Monate ab Gefahrübergang und für gebrauchte Ware 12 Monate ab Gefahrübergang.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 16 (Haftung).
- Force-Majeure und Selbstbelieferung
- Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nachweisbar, nicht abwendbares Ereignis, das aufgrund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den Verkäufer daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
- Kann der Verkäufer eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.
- Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;
- Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;
- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen;
- Energie- und Rohstoffknappheit;
- allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden
- Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon;
- Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;
- längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und
- alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des Verkäufers zuzuordnen sind.
- Der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des Verkäufers oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Käufer entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der Verkäufer den Käufer unverzüglich, meint ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den Käufer erreicht hat. Der Verkäufer kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.
- Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei, innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet.
- In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Verkäufer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
- Soweit die Behinderung nur vorrübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der Verkäufer den Käufer benachrichtigen. Der Verkäufer ist berechtigt seine Leistung, ab dem Tag des Zugangs der Information über die Behinderung gem. Ziff. 15.4 bis zum Zugang der Benachrichtigung über den Wegfall der Behinderung, hinauszuschieben.
- Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom Käufer zu vertreten sind, so gilt Ziff. 15.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den Verkäufer gesetzte angemessene Nachfrist (eine Frist von 10 Kalendertagen gilt als angemessen) fruchtlos abgelaufenen ist. Dem Verkäufer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Aufwendungen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.
- Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff. 15.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.
- Haftung
- Der Verkäufer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
- Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 16.1 gilt nicht für die Haftung bei Pflichtverletzungen des Verkäufers, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen
- für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden wegen Arglist,
- für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist,
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos,
- bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,
- wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).
- Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands einschließlich vereinbarter Montage- und Installationsanleitungen und einer Montageverpflichtung sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Haftung des Verkäufers für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Haftung des Verkäufers ist der Höhe nach auf 1.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 5.000.000,00 EUR. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche auf Grund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des Verkäufers ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie [BS3] abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie und zwar unabhängig von dem unentgeltlichen Fortbestehen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Der Verkäufer hat dem Käufer die Garantieerklärung im Rahmen der vorvertraglichen Informationen zur dauerhaften Speicherung zur Verfügung zustellen.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 16.1 bis 16.7 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des Verkäufers.
- Der Verkäufer, seine leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie eingesetzte Nachunternehmer des Verkäufers haften vor allem nicht für Pflichtverletzungen aus dem Verantwortungsbereich des AG, insbesondere nicht
- für Schäden oder Nachteile aufgrund mangelnder Einhaltung der technischen Vorgaben und den Installations-, Montage-, Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie Nutzerleitfäden und -handbücher des Verkäufers und/oder Herstellers für die Waren,
- für Schäden oder Nachteile aufgrund einer unsachgemäßen Montage der Ware durch den Käufer, soweit diese nicht unter Anleitung des Verkäufers vorgenommen wird
- für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern,
- bei Stromausfällen
- beim Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber
- für Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter
- für Störungen, die im Risikobereich anderer Netzanbieter liegen,
- für Schäden oder Nachteile aufgrund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Server- und Netzwerksicherheit sowie die Aktualisierung einzelner Netzwerkelemente,
- für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 15.3 beruhen und für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des Verkäufers zuzuordnen sind.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Geistiges Eigentum/Urheberrecht/Schutzrechte Dritter
- Der Verkäufer bleibt Urheber aller durch ihn erstellter Werke (z. B. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne) in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z. B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich, ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen ihm und dem Käufer zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag), vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 3 dieser Regelung, nach Abschluss dieses Vertrages entwickelt werden. Entsprechendes gilt für sämtliche Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen durch den Käufer, solange sie keinen hinreichenden Abstand zum benutzen Werk haben. Mit der Übergabe des durch den Verkäufer erstellten Werkes räumt dieser dem Käufer ein Nutzungsecht zum Zwecke des Vertragsabschlusses und/oder der Vertragsdurchführung ein.
- Unbekannte Nutzungsarten sind von Ziff. 1 dieser Regelung ausgeschlossen, ebenso wie ein Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrecht zum Zwecke der Werbung und andere dem Vertragszweck zuwiderlaufende Sachverhalte. Eine anderweitige Veröffentlichung des Werkes oder eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform durch den Verkäufer.
- Der Käufer bleibt Urheber aller Werke, die ihm, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Verkäufer und ihm, zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrages entwickelt werden. Entsprechendes gilt für sämtliche Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen dieser Werke, wenn sie keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk haben. Sofern diese von dem Verkäufer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Käufer.
- Soweit kein Vertrag zustande kommt, sind die von dem Verkäufer erstellten Werke und die sich daraus ergebenden Inhalte auf Verlangen des Verkäufers sofort ab Kenntnis des Käufers über das Nichtzustandekommen zurückzugeben. Etwaige bereits angefertigte Kopien sind zu vernichten.
- Zugangsfiktion
- Sämtliche Erklärungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den Käufer bürgen.
- Non-Disclosure-Agreement
- Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
- „Vertrauliche Informationen“ im Sinne von Ziff. 1 dieser Regelung bedeutet alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit der informierenden Partei oder mit ihr gesellschaftlich gem. § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen, (einschließlich Daten und Aufzeichnungen) und geheimes Know-How, d. h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen, die eine Partei (nachfolgend „überlassene Partei“ genannt) der anderen Partei (nachfolgend „informierte Partei“ genannt) im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlässt, vorausgesetzt:
- dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschreiben oder in einer anderen Weise als solche für die empfangende Partei eindeutig erkennbar sind oder
- dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von der überlassenden Partei als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von ihr gegenüber der informierten Partei zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an die informierte Partei mit der Kennzeichnung „vertrauliche Informationen“ zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist.
- Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn:
- sie zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt ist oder vom Informationsgeber veröffentlicht ist;
- sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört;
- sie der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist. Die Parteien weder einander über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich oder per E-Mail binnen 14 Kalendertagen nach Empfang der vertraulichen Information als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahme informieren; anderenfalls ist die betreffende Partei nicht mehr berechtigt, sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen;
- sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat;
- sie entsprechend gesetzlich zwingender Vorschriften oder behördlicher Anordnung offenbart werden muss;
- deren Offenbarung gegenüber Dritten zur Umsetzung der vertraglichen Vereinbarung zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend den Vorgaben dieser Geheimhaltungsvereinbarung (bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig) entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
- Datenschutz
- Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO widerspricht.
- Im Falle, dass die vom Verkäufer übergebene/gelieferte sicherheitstechnische Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der Käufer die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des Verkäufers sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des Käufers gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom Käufer zu verantworten, auch wenn sich der Verkäufer darum bemüht, dass die in Abstimmung mit dem Käufer konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DS-GVO entspricht.
- Verarbeitet der Verkäufer im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Käufers, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung sind in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt gem. § 28 DS-GVO.
- Rechtswahl
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
- Gerichtsstand
- Hat der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des Verkäufers befindet, als nicht-ausschließlicher Gerichtsstand zuständig.
- Soweit der Käufer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss außerhalb von der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist als Gerichtsstand für Klagen gegen den Käufer das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des Verkäufers befindet.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände der Zivilprozessordnung.
- Ausschließliche Gerichtsstände, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
- Streitschlichtung
- Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs.1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
- Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist im Fall der Zustimmung die
- „Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V.“
- Gohliser Str. 6, 04105 Leipzig
- Telefon: +49 (0) 34156116370
- E-Mail: kontakt@streitbeilegungsstelle.org
- Website: https://www.streitbeilegungsstelle.org
- Textform oder Schriftform
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.
- Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
- Änderung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im notwendigen Umfang u.a. zur Anpassung der jeweiligen Klausel an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen. Die vertraglichen Hauptleistungspflichten sind die gegenseitigen Vertragspflichten, die gemäß dem Willen der Vertragsparteien oder der gesetzlichen Bestimmungen, einen bestimmten Vertragstyp kennzeichnen und sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, hier die Lieferung und soweit vereinbart die Montage der Ware sowie die Kaufpreiszahlung.
- Entsprechende Änderungen werden dem Käufer spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gereicht.
- Der Käufer kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der Käufer wird vom Verkäufer zu Beginn der Frist, in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung, auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1BGB).
- Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).
Widerrufsbelehrung bei der Lieferung von Waren (Kaufvertrag)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag ab dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Philipp Mannsdörfer
Brückenstr. 6, 75236 Kämpfelbach
Telefon: +49 176 707 867 99 E-Mail: info@stm-sicherheit.de
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufs vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. / Variante für den Fall, dass die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 75,00 EUR geschätzt.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
____________________________ __________________________
Ort, Datum Unterschrift AG
Muster-Widerrufsformular bei der Lieferung von Waren (Kaufvertrag)
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Philipp Mannsdörfer
Brückenstr. 6, 75236 Kämpfelbach
Telefon: +49 176 707 867 99 E-Mail: info@stm-sicherheit.de
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren:
Vertrag vom: _________________________
Name des Verbrauchers: _________________________
Anschrift des Verbrauchers: _________________________
_________________________
Unterschrift des Verbrauchers: _________________________
Ort, Datum: _________________________
AGB's B2B
- Geltungsbereich[BS1]
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die vom Verkäufer mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB als Käufer über den Verkauf und die Lieferung sowie den Verkauf mit Montageverpflichtung von Gefahrenmeldeanlagen sowie weiterer sicherheitstechnischer Anlagen, Anlagenteile und deren Komponenten, insbesondere
- Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und VDE 0833 Teil 1 und 2, Sprachalarmierungssysteme nach DIN VDE 0833 Teil 4, Brandschutz-/Fluchttürsteuerungen nach DIN EN 13637 sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232 (Anlagentechnischer Brandschutz),
- Elektroakustisches Notalarmierungssystem nach DIN 50849 und DIN VDE 0828 Teil 1
- Notfall- und Gefahren-Reaktion-Systeme nach DIN EN 50726; DIN VDE 0827 Teil 1
- Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833 Teil 3,
- Perimeter-Sicherheitssysteme entsprechend der vertraglich vereinbarten DIN-Normen nach Typ und Anwendungsfall,
- Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676 Teil 4 VDE 0830-71 Teil 4,
- Zutrittskontroll-/ steuerungsanlagen nach DIN EN 60839 und DIN VDE 0830
- Rauchwarnmelder nach DIN 14676,
- (nachfolgend Ware/Waren oder Sache/Sachen genannt) abschließt, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten spätestens mit Abschluss des Kauf- und/oder Liefervertrages - nachfolgend Vertrag genannt - als angenommen, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung durch den Käufer.
- Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
- Individualvereinbarungen, (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs-vereinbarungen) und Angaben in den Auftragsbestätigungen des Verkäufers haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
- Handelsklauseln sind bei Zweifeln über ihren Inhalt gemäß den von der „International Chamber of Commerce“ – Internationale Handelskammer in Paris (im Folgenden ICC genannt) herausgegebenen Incoterms® in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auszulegen.
- Angebot, Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des Käufers eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben (z. B. Bestelllisten, Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne), sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich oder in Textform mitgeteilt wird. Der Käufer ist an seine Bestellung als Vertragsantrag zwei Wochen – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage – ab Zugang beim Verkäufer gebunden, soweit der Käufer nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den Verkäufer rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Käufers.
- Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Käufers beglichen werden und dass eine vom Verkäufer unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des Käufers ohne negatives Ergebnis bleibt.
- Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des Käufers, kann die Auftragsbestätigung des Verkäufers durch seine Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgebend ist. Durch den Verkäufer ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung, wobei der Zugang der Rechnung maßgebend ist.
- Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der Verkäufer diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.
- Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.
- Gegenstand des Vertrages[BS2]
- Art, Inhalt und Umfang der vom Käufer bestellten Waren ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung, nebst des entsprechenden Zu-behörs sowie der Montage- und Installationsanleitungen.
- Die Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Ware (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie die Anforderungen an eine Montageverpflichtung des Verkäufers (§ 434 Abs. 4 BGB), die vereinbart wurden, ergeben sich aus dem Vertrag.
- Liegt ein solcher nicht vor, tritt das Angebot des Käufers nebst Annahmeerklärung des Verkäufers an die Stelle des Vertrages. In diesem Falle ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. seine Vertragsannahmeerklärung für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich.
- Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvor-anschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
- Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnische Hinweise sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
- Informationen durch Mitarbeiter des Verkäufers oder beauftragte Personen zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in den Kaufpreis einkalkuliert werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verkäufers sowie auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Bestellung des Käufers auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf Einhaltung der technischen Voraussetzungen für sicherheitstechnische Anlagen zu prüfen. Sind offensichtliche Unrichtigkeiten in der Bestellung ersichtlich, wird der Verkäufer den Käufer darauf hinweisen.
- Waren, die nicht in der Leistungsbeschreibung und/oder Auftragsbestätigung enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages.
- Soweit der Kauf und/oder die Lieferung zusätzlicher Waren vereinbart wird, sind diese auf Grundlage der aktuellen Preisliste des Verkäufers gesondert zu bezahlen.
- Bei Vereinbarung einer Montageverpflichtung des Verkäufers für die bestellte Ware ist diese Leistung nicht im Kaufpreis der Ware enthalten, sondern wird gesondert ausgewiesen und ist gesondert zu bezahlen.
- Leistungsänderung
- Der Verkäufer behält sich vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche oder normative Erfordernisse dies notwendig machen und durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.
- Der Verkäufer ist zu Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt ohne, dass diese Mengenänderung eine Auswirkung auf den Kaufpreis hat.
- Der Verkäufer ist berechtigt, Waren mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware ist vertragsgerecht, soweit der Verkäufer keine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
- Preise
- Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich CPT (Bestimmungsort: Einsatzort Ware, der bei Vertragsschluss festgelegt wird) Incoterms® 2020 ICC in Euro, wobei der Käufer die Kosten für Verpackung und Versand zu tragen hat, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (netto) bei Leistungserbringung, die gesondert ausgewiesen wird, sodass erst die Rechnungslegung mit gesetzlicher Umsatzsteuer erfolgt (brutto).
- Der Verkäufer wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 2 Monate liegen.
- Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der einschlägigen Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen und/oder Frachtsätze erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Materialherstellungs- und/oder Materialkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. den Beschaffungskosten, sind vom Verkäufer die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
- Der Verkäufer wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
- Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem Käufer gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.
- Zahlungsfristen
- Die vom Verkäufer gestellte Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, jedoch nicht bevor die Ware geliefert (bzw. moniert) wurde, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung ist auf das Geschäftskonto des Verkäufers zu leisten, das in der Rechnung angegeben ist.
- Die Zahlung erfolgt fristgerecht im Sinne der vorstehenden Ziff. 1, wenn der Kaufpreis innerhalb der dort genannten Frist auf dem angegebenen Geschäftskonto des Verkäufers eingeht und diesem zur Verfügung steht.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Der Käufer befindet sich in Verzug, sobald die Zahlungsfrist überschritten wird, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
- Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des Käufers werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.
- Bei vereinbarten Teillieferungen steht dem Verkäufer das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des Verkäufers begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Käufers entstehen lassen, so ist der Verkäufer berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Kalendertagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem Verkäufer aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
- Lieferung/Erfüllungsort/Gefahrübergang
- Soweit die vertragliche Vereinbarung nur die Lieferung der Ware vorsieht, erfolgt diese CPT (Bestimmungsort: Einsatzort Ware, der bei Vertragsschluss festgelegt wird) Incoterms® 2020 ICC, wobei der Erfüllungsort für die Lieferung, der Ort der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt (nachfolgend Transportperson genannt) ist (Lieferort, der bei Vertragsschluss mitgeteilt wird). Dies gilt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Ware (z. B. der Einsatzort).
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht bei der Lieferung CPT (Einsatzort Ware) Incoterms® 2020 ICC mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über.
- Bei einer vereinbarten Holschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Käufer über. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten verbindlichen Liefertermin abholt. Bei unverbindlichen Lieferfristen oder -terminen kann der Verkäufer dem Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitteilen, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Wenn der Käufer die Ware nach Ablauf dieser Frist nicht abholt, geht auch in diesem Fall die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf ihn über.
- Soweit die vertragliche Vereinbarung die Lieferung und Montage der Ware vorsieht, wird diese auf Kosten des Käufers vom Verkäufer oder einer verkäufereigenen Transportperson an den vereinbarten Bestimmungsort geliefert und montiert (Bringschuld). Der Erfüllungs- und Erfolgsort für die Lieferung und Montage ist der Ort der Übergabe an den Käufer (Bestimmungsort). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei der Bringschuld mit der Ablieferung der Ware am vereinbarten Ort auf den Käufer über.
- Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 7.1 bis 7.4 gelten auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung gemäß Ziff. 9 erfolgt.
- Bei Abholung der Waren durch den Käufer oder Versendung mittels Transportunternehmens reisen die Produkte auf Gefahr und zulasten des Käufers.
- Die im Rahmen der Lieferung CPT (Aufstellort Ware) Incoterms® 2020 ICC (Einsatzort Ware) eingesetzte Transportperson ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, genau so wenig wie die verkäufereigene Transportperson
- Verzögert sich die Lieferung aufgrund von gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug des Käufers oder aus einem sonstigem, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Grund und macht der Verkäufer folglich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, geht die Gefahr spätestens mit Absendung der
- Mitteilung über die Versandt- und/oder Lieferbereitschaft gegenüber dem Käufer auf diesen über.
- Lieferzeit/Lieferverzögerung
- Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Der Verkäufer bemüht sich bei unverbindlichen oder ungefähren (ca. etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen, diese unter Berücksichtigung der kapazitiven Auslastung, einzuhalten.
- Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Umsetzung der Bestellung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Käufer vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine.
- Hat der Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer-/Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderungen durch den Verkäufer. Eine Liefer-/Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die durch die Änderung bei der Herstellung der Liefer-/Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, z. B. in Form von Beschaffungen oder Zwischenhändlerlieferungen, zusätzlich zur vereinbarten Lieferfrist/Leistungsfrist berücksichtigt sind.
- Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, im Falle einer Versendungsschuld der Tag der Absendung der Waren, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
- Das Interesse des Käufers an der Leistung des Verkäufers entfällt mangels anderer schriftlicher oder textlicher Vereinbarung nur dann, wenn der Verkäufer wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern kann mit Ausnahme der Regelungen in Ziff. 9 zur Teillieferung.
- Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 15 (Haftung).
- Der Verkäufer gerät nicht in Lieferverzug, sofern die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die für die Lieferung notwendigen Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen, Freigaben oder andere erforderliche Formalitäten oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verkäuferleistungen vorliegen müssen, nicht oder nicht rechtzeitig beschafft bzw. erfüllt hat und/oder dem Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verzögerung dem Verkäufer zuzurechnen ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Verkäufer berechnet hierfür eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,2 % vom Netto-Kaufpreis pro Kalendertag, beginnend mit der verbindlich vereinbarten Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
- Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer und seiner gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche des Verkäufers anzurechnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen den Nachweis zu führen, dass dem Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Teillieferungen
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie für den Käufer zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung für den Käufer vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede).
- Teillieferungen sind dann zumutbar, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Übergabe der Teillieferung hat, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Erfüllung von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur Einhaltung von behördlichen Fristen zur Inbetriebnahme einer sicherheitstechnischen Anlage, zur Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzögerungen bei Folgegewerken und/oder sonstigen negativen Auswirkungen.
- Die Vornahme von Teillieferungen verhindert einen eintretenden Verzug des Verkäufers für die noch offene Restleistung nicht. Der Verkäufer kommt trotz Teillieferung in Verzug, wenn die Restleistung nach Ablauf der Leistungsfrist erfolgt, es sei denn er hat den Verzug im Sinne der Ziff. 8.3. und 14 nicht zu vertreten. In diesem Falle verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung/Störung entsprechend Ziff. 8.3. und 14.4 bis 14.10.
- Der Käufer kommt durch die Teillieferung nicht in Zahlungsverzug mit der Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung über die Gesamtleistung ein, entsprechend Ziff. 6.1., es sei denn die Parteien haben eine Teilzahlung für Teillieferungen vereinbart. Ziff. 6.1. gilt dann entsprechend. Haben die Parteien die Teillieferung vertraglich vereinbart (§ 305b BGB Vorrang der Individualabrede) ist der Verkäufer berechtigt gem. Ziff. 6.6. Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Ziff. 6.1. bis 6.5. und 6.7.
- Ist die Übergabe der Restlieferung für den Verkäufer unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei, § 275 BGB (Unmöglichkeit). Der Käufer ist berechtigt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern nicht aufgrund der Funktionstauglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung/Lieferung nur mit einer vollständigen Leistung/Lieferung gedient ist. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
- Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der Teillieferung erst mit Übergabe der letzten Lieferung.
- Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 9.3 bis 9.6. gelten nicht soweit der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Montageverpflichtung - Mitwirkungspflichten
- Haben die Parteien vertraglich eine Montage der gelieferten Ware durch den Verkäufer vereinbart, hat der Käufer für deren Durchführung die hier geregelten Mitwirkungspflichten zu erfüllt.
- Der Käufer hat, dem Verkäufer für die Durchführung der Montage Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die Ware montiert werden soll, sichergestellt ist.
- Der Käufer haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des Verkäufers.
- Der Käufer hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem Verkäufer die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Montage, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke zum vertraglich Verkäufer die Montage ohne Verzögerung vornehmen kann.
- Der Käufer haftet, wenn der Verkäufer durch die verspätete Fertigstellung etwaiger Vorgewerke mit der Durchführung der Montage in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den gelieferten und/oder eingebauten Waren nebst Zubehör vor („Vorbehaltsware“).
- Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer zahlt in diesen Fällen die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten
- Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Sachen des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder deren Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehender Ziff. 5 zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 dieser Regelung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Verkäufers aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten/eingebauten Sachen vor.
- Aufrechnungsverbot
- Ein Aufrechnungsverbot des Käufers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.
- Abtretungsverbot
- Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
- Gewährleistung
- Soweit die gelieferte Ware trotz größter Sorgfalt bei Übergabe/Lieferung nicht den
- subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt, nicht die zwischen dem Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (z.B. Montage- und Installationsanleitungen), übergeben wird,
- objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
- den Montageanforderungen entspricht (für den Fall, dass eine Montage vertraglich vereinbart ist)
- Soweit die gelieferte Ware trotz größter Sorgfalt bei Übergabe/Lieferung nicht den
- und damit einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, was der Käufer zu beweisen hat, wird der Verkäufer, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach eigener Wahl zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Ist die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Eine Unzumutbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung zu unüberwindbaren Belastungen in der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des Käufers führt oder auf Grund der Art und Weise des Mangels nur eine der beiden Nacherfüllungsarten erfolgversprechend ist. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung zu verweigern (§ 439 Abs. 4 BGB), bleibt unberührt.
- In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben vom Verkäufer nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Käufer ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat.
- Abweichungen von öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder sonstigen Dritten (z.B. Werbeaussagen), auf die der Käufer den Verkäufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, stellen keinen Mangel dar.
- Soweit die Parteien eine Montageverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben, entspricht die Ware den Montageanforderungen, wenn sie im Sinne von § 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB sachgemäß montiert und damit den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Ein Mangel, den der Verkäufer zu vertreten hat, liegt dann nicht vor, wenn dieser, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, durch eine vom Käufer selbst vorgenommene, unsachgemäße Montage entsteht. Eine unsachgemäße Montage liegt vor, wenn sie nicht den vertraglich vereinbarten Montageanforderungen im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1–3 BGB entspricht.
- Der Käufer hat dem Verkäufer die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der Verkäufer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, fehlgeschlagen.
- Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.
- Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Gleichfalls besteht bei einem unwesentlichen Mangel kein Rücktrittsrecht. Der Käufer darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.
- Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
- Die Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung bei Sachmängeln) und eine sich daraus ergebende Haftung des Verkäufers sind ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf
- fehlerhaftem Material,
- fehlerhafter Konstruktion,
- mangelhafter Ausführung oder
- fehlerhaften Herstellungsstoffen beruhen.
- Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen für die Folgen
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang,
- übermäßiger Beanspruchung,
- fehlerhafter Benutzung,
- fehlerhafter Montage trotz korrekter Montageanleitung, soweit der Verkäufer keine Montageverpflichtung übernommen hat,
- ungeeigneter Lagerbedingungen,
- für die Folgen chemischer, physikalischer, elektromechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht der Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder den herstellerseits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und
- von Umwelt- und Umgebungseinflüssen im Rahmen der Lager und- Montagebedingungen.
- Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Verkäufers, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
- Mängelansprüche bestehen darüber hinaus nicht bei
- Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 442 BGB)
- nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit,
- nur unerheblicher Beeinträchtigung vereinbarte oder üblichen Brauchbarkeit und
- bei vom Käufer oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen oder Nachbesserungen der gelieferten Ware und den daraus entstehenden Folgen.
- Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
- Zeigt sich bei der Lieferung am Bestimmungsort, bei CPT (Einsatzort Ware) Incoterms® 2020 ICC oder bei der Untersuchung der Ware ein offensichtlicher Sachmangel ist dieser unverzüglich, spätestens 12 Kalendertage danach und bei verstecken Sachmängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist von 12 Monaten gegenüber dem Verkäufer in Schrift- oder Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder die fristgerechte Mängelanzeige ist jeglicher Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns des Verkäufers, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser die Ware weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 ff BGB) und bei einem Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte als letzter Vertrag in der Lieferkette (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
- Bei Lieferung erkennbare Sachmängel der Ware des Verkäufers müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Eine nicht fristgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelanzeige gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Verkäufers, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB, einer Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette mit einem Verbraucher als Endabnehmer (Lieferantenregress, §§ 478 ff. BGB) und bei einem Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte als letzter Vertrag in der Lieferkette (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
- Soweit Stückzahl- und/oder Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Lieferung erkennbar waren, hat der Käufer diese Mängel beim Empfang der Ware des Verkäufers gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Ziff. 15 S. 2 dieser Regelung findet entsprechend Anwendung.
- Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen, insbesondere für Transport, An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material, vom Käufer ersetzt zu verlangen.
- Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
- Der Käufer räumt dem Verkäufer bei einer mangelhaften Sache die Möglichkeit ein, diese in einem Bauwerk eingebaute oder angebrachte Sache selbst auszubauen und eine fehlerfreie Sache einzubauen. Der Käufer ist bei Anlieferung des Verkaufsgegenstandes verpflichtet, die Sache vor Einbau oder Anbringung auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Stellt sich heraus, dass die Sache trotz erkennbarer Mängel eingebaut oder angebracht wurde, kann der Käufer keine Ansprüche aus § 439 Abs. 3 BGB (Ein- und Ausbaukosten) geltend machen. Solche Ansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Käufer den Ein- und Ausbau nicht nach den konkreten Vorgaben des Verkäufers aufgrund seiner spezifischen produktbezogenen Kenntnisse ausführt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt für ungebrauchte Ware 12 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Im Falle der käuferseitigen An- oder Abnahmeverweigerung beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme bei dem Käufer.
- Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
- §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke),
- § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer),
- § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel),
- §§ 1 ff. ProdhaftG,
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
- bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verkäufer und seiner Erfüllungsgehilfen sowie
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634aAbs. 3 BGB) oder
- Übernahme einer Garantie (z. B. Herstellergarantie) oder eines Beschaffungsrisikos
- längere Fristen vorschreibt.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 16 (Haftung).
- Force-Majeure und Selbstbelieferung
- Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das aufgrund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den Verkäufer daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
- Kann der Verkäufer eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.
- Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;
- Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;
- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen;
- Energie- und Rohstoffknappheit;
- allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden
- Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon;
- Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;
- längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und
- alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des Verkäufers zuzuordnen sind.
- Der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des Verkäufers oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Käufer entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der Verkäufer den Käufer unverzüglich, meint ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den Käufer erreicht hat. Der Verkäufer kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.
- Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei, innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Kalendertage überschreitet.
- In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, dem Verkäufer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
- Soweit die Behinderung nur vorrübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der Verkäufer den Käufer benachrichtigen. Der Verkäufer ist berechtigt seine Leistung, ab dem Tag des Zugangs der Information über die Behinderung gem. Ziff. 15.4 bis zum Zugang der Benachrichtigung über den Wegfall der Behinderung, hinauszuschieben.
- Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom Käufer zu vertreten sind, so gilt Ziff. 15.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den Verkäufer gesetzte angemessene Nachfrist (eine Frist von 10 Kalendertagen gilt als angemessen) fruchtlos abgelaufenen ist. Dem Verkäufer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Aufwendungen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.
- Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff. 15.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.
- Haftung
- Der Verkäufer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
- Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 16.1 gilt nicht für die Haftung bei Pflichtverletzungen des Verkäufers, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen
- für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden wegen Arglist,
- für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist,
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos,
- bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,
- wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).
- Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands einschließlich vereinbarter Montage- und Installationsanleitungen und einer Montageverpflichtung, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Haftung des Verkäufers für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Haftung des Verkäufers ist der Höhe nach auf 1.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 5.000.000,00 EUR. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche auf Grund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des Verkäufers ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 16.1 bis 16.7 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des Verkäufers.
- Der Verkäufer, seine leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie eingesetzte Nachunternehmer des Verkäufers haften vor allem nicht für Pflichtverletzungen aus dem Verantwortungsbereich des AG, insbesondere nicht
- für Schäden oder Nachteile aufgrund mangelnder Einhaltung der technischen Vorgaben und den Installations-, Montage-, Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie Nutzerleitfäden und -handbücher des Verkäufers und/oder Herstellers für die Waren,
- für Schäden oder Nachteile aufgrund einer unsachgemäßen Montage der Ware durch den Käufer, soweit diese nicht unter Anleitung des Verkäufers vorgenommen wird
- für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern,
- bei Stromausfällen
- beim Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber
- für Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter
- für Störungen, die im Risikobereich anderer Netzanbieter liegen,
- für Schäden oder Nachteile aufgrund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Server- und Netzwerksicherheit sowie die Aktualisierung einzelner Netzwerkelemente,
- für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 15.3 beruhen und für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des Verkäufers zuzuordnen sind.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Geistiges Eigentum/Urheberrecht/Schutzrechte Dritter
- Der Verkäufer bleibt Urheber aller durch ihn erstellter Werke (z. B. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne) in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z. B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich, ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen ihm und dem Käufer zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag), vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 3, nach Abschluss dieses Vertrages entwickelt werden. Entsprechendes gilt für sämtliche Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen durch den Käufer, solange sie keinen hinreichenden Abstand zum benutzen Werk haben. Mit der Übergabe des durch den Verkäufer erstellten Werkes räumt dieser dem Käufer ein Nutzungsecht zum Zwecke des Vertragsabschlusses und/oder der Vertragsdurchführung ein.
- Unbekannte Nutzungsarten sind von Ziff. 1 dieser Regelung ausgeschlossen, ebenso wie ein Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrecht zum Zwecke der Werbung und andere dem Vertragszweck zuwiderlaufende Sachverhalte. Eine anderweitige Veröffentlichung des Werkes oder eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform durch den Verkäufer.
- Der Käufer bleibt Urheber aller Werke, die ihm, zum Zeitpunkt des Abschlusses dies Vertrages zwischen dem Verkäufer und ihm, zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrages entwickelt werden. Entsprechendes gilt für sämtliche Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen dieser Werke, wenn sie keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk haben. Sofern diese von dem Verkäufer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Käufer.
- Soweit kein Vertrag zustande kommt, sind die von dem Verkäufer erstellten Werke und die sich daraus ergebenden Inhalte auf Verlangen des Verkäufers sofort ab Kenntnis des Käufers über das Nichtzustandekommen zurückzugeben. Etwaige bereits angefertigte Kopien sind zu vernichten.
- Der Verkäufer trägt dafür Sorge, dass im Land des Lieferortes keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der von dem Verkäufer unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Werke durch den Käufer behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte, durch von dem Verkäufer unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Werke geltend machen, so gilt Folgendes:
- Der Käufer wird den Verkäufer hierüber unverzüglich, spätestens am dritten Kalendertag nach Kenntniserlangung schriftlich informieren.
- Der Verkäufer ist berechtigt, binnen einer Woche nach Information durch den Käufer, mittels schriftlicher oder textlicher Anzeige gegenüber dem Käufer, die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche in enger Abstimmung mit dem Käufer zu übernehmen.
- Wünscht der Verkäufer die Übernahme der Verteidigung, wird ihm der Käufer hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen und Befugnisse erteilen. Der Käufer ist berechtigt, die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse schriftlich oder in Textform zu widerrufen, wenn der Verkäufer die Verteidigung nicht in Abstimmung mit dem Käufer vornimmt. Widerruft der Käufer die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse, ist er zur alleinigen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche berechtigt.
- Im Fall der Übernahme der Verteidigung durch den Verkäufer wird der Käufer Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers anerkennen. Der Käufer wird den Verkäufer bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen. Übernimmt der Käufer die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche, wird ihn der Verkäufer hierbei in einem zumutbaren Umfang unterstützen.
- Soweit Rechte Dritter verletzt sind, gilt Folgendes, es sei denn, den Verkäufer trifft an der Rechtsverletzung kein Verschulden:
- Der Verkäufer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder dem Käufer eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Werken verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Werke ohne bzw. nur mit für den Käufer zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden.
- Der Verkäufer wird dem Käufer von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Käufer die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an den Verkäufer abtreten.
- Soweit der Käufer die von dem Verkäufer unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Werke selbst ändert oder durch Dritte so ändern lässt, dass sie einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk haben, so entfallen die Ansprüche nach Ziff. 16.5.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte sowie bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, oder des Lebens.
- Sämtliche Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung eines Schutzrechts von dem Käufer zu vertreten ist, insbesondere wenn sie durch eine Art der Benutzung verursacht wurde, die von dem Verkäufer nicht vorgesehen ist, und/oder eine Veränderung der Werke durch den Käufer und/oder von ihm beauftragte Dritte und/oder deren Benutzung zusammen mit Produkten, die nicht von dem Verkäufer bereitgestellt und/oder für eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden.
- Die vorstehenden Regelungen der Ziff.5°bis°7 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Verkäufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Werke vom Käufer oder hiervon beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.
- Zugangsfiktion
- Sämtliche Erklärungen des Verkäufers gegenüber des Käufers gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den Käufer bürgen.
- Non-Discosure-Agreement
- Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
- „Vertrauliche Informationen“ im Sinne von Ziff. 1 dieser Regelung bedeutet alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit der informierenden Partei oder mit ihr gesellschaftlich gem. § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen, (einschließlich Daten und Aufzeichnungen) und geheimes Know-How, d. h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen, die eine Partei (nachfolgend „überlassene Partei“ genannt) der anderen Partei (nachfolgend „informierte Partei“ genannt) im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlässt, vorausgesetzt:
- dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschreiben oder in einer anderen Weise als solche für die empfangende Partei eindeutig erkennbar sind oder
- dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von der überlassenden Partei als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von ihr gegenüber der informierten Partei zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an die informierte Partei mit der Kennzeichnung „vertrauliche Informationen“ zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist.
- Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn:
- sie zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt ist oder vom Informationsgeber veröffentlicht ist;
- sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört;
- sie der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist. Die Parteien weder einander über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich oder per E-Mail binnen 14 Kalendertagen nach Empfang der vertraulichen Information als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahme informieren; anderenfalls ist die betreffende Partei nicht mehr berechtigt, sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen;
- sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat;
- sie entsprechend gesetzlich zwingender Vorschriften oder behördlicher Anordnung offenbart werden muss;
- deren Offenbarung gegenüber Dritten zur Umsetzung der vertraglichen Vereinbarung zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend den Vorgaben dieser Geheimhaltungsvereinbarung (bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig) entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
- Datenschutz
- Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO widerspricht.
- Im Falle, dass die vom Verkäufer übergebene/gelieferte sicherheitstechnische Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der Käufer die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des Verkäufers sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des Käufers gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom Käufer zu verantworten, auch wenn sich der Verkäufer darum bemüht, dass die in Abstimmung mit dem Käufer konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DS-GVO entspricht.
- Verarbeitet der Verkäufer im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Käufers, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung sind in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt gem. § 28 DS-GVO.
- Rechtswahl
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand
- Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des Verkäufers befindet, zuständig, soweit die Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind. Der Verkäufer ist trotzdem berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Schiedsgerichtsabrede
- Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden.
- Bei Wahl des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes:
- Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.
- Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten.
- Schiedsgerichtsort und-Stand ist Pforzheim, Bundesrepublik Deutschland.
- Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Ziff. 22.
- Textform oder Schriftform
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.
- Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
- Änderung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im notwendigen Umfang u.a. zur Anpassung der jeweiligen Klausel an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen. Die vertraglichen Hauptleistungspflichten sind die gegenseitigen Vertragspflichten, die gemäß dem Willen der Vertragsparteien oder der gesetzlichen Bestimmungen, einen bestimmten Vertragstyp kennzeichnen und sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, hier die Lieferung und soweit vereinbart die Montage der Ware sowie die Kaufpreiszahlung.
- Entsprechende Änderungen werden dem Käufer spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gereicht.
- Der Käufer kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der Käufer wird vom Verkäufer zu Beginn der Frist, in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung, auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).
- Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).
